1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (im Folgenden auch “Kunde” genannt).
1.2. Die Leistungen und Angebote der Uniberry GmbH, Eimsbütteler Str. 53-55, 22769 Hamburg (im Folgenden “wir” oder “uns”) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen.
1.4. Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen für das gesamte
Vertragsverhältnis

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern auf dem Angebot nicht anders in Textform vermerkt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) oder mit der Ausführung des Auftrags zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch uns. Wir sind an verbindliche Angebote maximal 4 Wochen gebunden.
2.2. Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
2.3. Wir behalten uns an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.B. an Angeboten und Kostenvoranschlägen, das Eigentum bzw. das Urheberrecht vor. Diese Dokumente unterliegen den Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechend Ziff. 5 dieser Bedingungen.

 

3. Preise und Zahlung
3.1. Preise verstehen sich in EURO und in netto zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Etwaige Kosten für Versand, Zoll sowie Gebühren und andere etwaige öffentliche Abgaben werden gesondert berechnet.
3.2. Rechnungsbeträge sind nach Rechnungseingang und Fälligkeit ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Unsere Rechnungen sind, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde, nach Erfüllung des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
3.3. Bei ausländischen Kunden ohne Firmensitz oder Niederlassung im Inland sind wir berechtigt, vor Durchführung der vereinbarten vertraglichen Leistungen einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
3.4. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeits-verhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen.
3.5. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Leistungserbringung, Lieferzeit, Pflichten des Kunden
4.1. Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als Fixtermine, sofern sie als solche explizit vereinbart worden sind. Im Übrigen sind sämtliche angegebenen Termine und Zeiten, insbesondere für die Ankunft und eine Transitzeit – selbst wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird – lediglich als geschätzte Termine und Zeiten zu verstehen.
4.2. Verzögert sich die Leistungserbringung und haben wir diese Verzögerung zu vertreten, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, sofern eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.
4.3. Sind wir wegen Verzugs mit einer Lieferung oder Leistung oder wegen Unmöglichkeit zum Schadensersatz verpflichtet, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 6 dieser Bedingungen beschränkt. Zumutbare Teillieferungen und -leistungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung und -leistung als selbständiges Geschäft.
4.4. In Fällen von außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden bzw. uns nicht zu vertretenden Ereignissen (Force Majeure), wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, behördliche Anordnungen, Pandemien oder neue gesetzliche Regelungen, sind wir von der rechtzeitigen Liefer- und Leistungsverpflichtung für die Dauer der Störung befreit. Liefer- und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der Störung. Wir werden den Kunden über die Störung angemessen informieren. Ist ein Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine und der beidseitigen Interessen unangemessen lange an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag infolgedessen nicht zumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
4.5. Soweit eine Partei vom Vertrag zurücktritt, bleiben wir berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen sowie für den Ausfall und die Bereitstellung eine angemessene Entschädigung – beispielsweise Storno- und Bereitstellungskosten – zu verlangen.
4.6. Grundsätzlich wird der Kunde, die für die Lieferungen und Leistungen anzuwendenden Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

 

5. Vertraulichkeit
5.1. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts­ oder Betriebsgeheimnisse eines Vertragspartners offensichtlich erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten und auf diese den Umständen entsprechende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts­ und Betriebsgeheimnisse unterlassen, soweit gesetzlich zulässig.
5.2. Die Verpflichtungen unter Ziff. 5.1 gelten nicht für solche Informationen, für die der Vertragspartner, welche die Informationen empfängt, nachweist, dass die Informationen:

  • ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt sind;
  • am Tage der Mitteilung bereits offenkundig sind oder danach offenkundig werden ohne Verletzung dieses Vertrages durch den empfangenden Vertragspartner;
  • ihm von einem Dritten mitgeteilt wurde, es sei denn, dem empfangenden Vertragspartner ist bekannt, dass der Dritte durch seine Mitteilung eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, die er gegenüber dem mitteilenden Vertragspartner übernommen hat; oder
  • von dem empfangenden Vertragspartner unabhängig und ohne die Nutzung von geheimen Informationen des mitteilenden Vertragspartners entwickelt wurde oder
  • aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind.

5.3. Die Verpflichtungen unter Ziff. 5.1 gelten auch nicht für den Umstand, dass ein Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden besteht oder bestanden hat. Wir sind – sofern der Kunde nicht textlich widerspricht – zur Nennung der Firma des Kunden zu Werbezwecken auf unserer Website berechtigt.
5.4. Dem Kunden ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. “Reverse Engineering” sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.
5.5. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Einzelvertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.
5.6. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

 

6. Haftung
6.1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
6.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir jedoch nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
6.3. Die Haftungsbeschränkung der vorstehenden Absätze gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen. Sie gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses fallen.
6.4. Wir stehen nicht für die Verwendung unserer Hard- und/oder Software durch Dritte ein. Sofern wir Partner (bspw. Logistiker) benennen, die derzeit unsere Hard- und/oder Software verwenden, so liegt darin keine Garantie, dass dies auch künftig der Fall sein wird.

 

7. Abtretung, Vertragsübergang
7.1. Die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen uns ist ausgeschlossen. Handelt es sich bei der abgetretenen Forderung um eine Geldforderung und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung gegründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Davon bleibt aber die Möglichkeit mit befreiender Wirkung an den Kunden zu leisten unberührt.
7.2. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Kunde die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird in Zustimmung erteilt, haftet der Kunde weiterhin als Gesamtschuldner.

 

2. Teil: Bestimmungen für die Lieferung der Comydo-Hardware

8. Leistungsgegenstand, Verantwortungsbereich des Kunden
8.1. Wir liefern die vertragsgegenständliche Comydo-Hardware (z.B. QR-Scanner, Kamera) im Rahmen eines Kaufvertrags. Der Einbau und die Infunktionsnahme wird von uns nicht geschuldet.
8.2. Die Comydo-Hardware eröffnet lediglich eine zusätzliche Möglichkeit zur bestehenden Schließtechnik. Die Installation der Comydo-Hardware sollte nur nach einer umfangreichen Risikoanalyse durch den Kunden und nur in Absprache mit dem zuständigen Versicherer erfolgen.
8.3. Voraussetzung für die Nutzung der Comydo-Hardware ist, dass sich die zu öffnende Tür über einen potentialfreien Kontakt elektromechanisch öffnen lässt und dass am Einsatzort der Comydo-Hardware Zugang zum Mobilfunknetz besteht. Die Erfüllung dieser Voraussetzung fällt in den Verantwortungsbereich des Kunden.

 

9. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
9.1. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
9.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist wir dies dem Kunden angezeigt haben.
9.3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
9.4. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
9.5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
  • wir dies dem Kunden mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  • seit der Lieferung oder (sofern wir die Installation schulden) Installation (zwölf) Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation (sechs) Werktage vergangen sind und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

10. Eigentumsvorbehalt an gelieferter Comydo-Hardware
10.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Hardware bis zur Zahlung des Kaufpreises vor.
10.2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Hardware hat der Kunde uns unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten unserer Intervention hat der Kunde zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
10.3. Bei Pfändungen der Hardware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10.4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Hardware bzw. der Neuware zu verlangen und / oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Hardware / der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

11. Gewährleistung
11.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
11.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge ersetzen wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
11.3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
11.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
11.5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Wahl des Kunden Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
11.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
11.7. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

3. Teil: Bestimmungen für den SaaS-Vertrag

12. Leistungsgegenstand
12.1. Mit Inbetriebnahme der Comydo-Hardware, spätestens aber 6 Monate nach Lieferung, kommt auch ein befristetes Dauerschuldverhältnis zustande, in dessen Rahmen wir die notwendigen Softwareanwendungen zur Verwirklichung eines Zugangskonzepts mittels Comydo-Hardware („Softwareanwendung“) bereitstellen und bereithalten. Für den Zugriff auf die Softwareanwendung hat sich der Kunde auf der Website app.comydo.com anzumelden und das Gerät dort zu registrieren.

12.2. Die Softwareanwendung erlaubt es dem Kunden, sämtliche Funktionen des Systems zentral zu steuern. Die Kernbereiche der Software gliedern sich in die Punkte Nutzer-, Geräte- und Zutrittsverwaltung.

  • Nutzerverwaltung: Kunden können Nutzer anlegen und mit Berechtigungen ausstatten.
  • Geräteverwaltung: Zu jedem installierten Gerät werden Adressinformationen hinterlegt.
  • Zutrittsverwaltung: Es können Zutrittsberechtigungen in unterschiedlicher Form angelegt, verändert oder gelöscht werden. Zutrittsberechtigungen werden als Zeichenketten im System hinterlegt und auf Wunsch in Form von QR-Codes versendet. Berechtigungen beziehen sich auf einzelne oder mehrere Türen und ihre Nutzung kann durch Zeitfenster und terminliche Restriktionen eingeschränkt werden.

12.3. Wir halten ab Vertragsbeginn auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen die Softwareanwendung und den Speicherplatz für die Kundendaten bereit.
12.4. Wir übermitteln dem Kunden Benutzernamen und Benutzerpasswörter. Sämtliche Kennwörter sind vom Kunden unverzüglich in nur ihm bekannte Kennwörter zu ändern. Evtl. weitere Sicherheitsmaßnahmen können in einer Individualvereinbarung geregelt werden.
12.5. Wir stellen dem Kunden die für die Funktionalität der Softwareanwendung erforderliche Dokumentation in elektronischer Form zur Verfügung.
12.6. Die Kundendaten werden auf dem Server kalendertäglich gesichert. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.
12.7. Übergabepunkt für die Softwareanwendung ist der Routerausgang unseres Rechenzentrums. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und uns bis zum Übergabepunkt sind wir nicht verantwortlich.

 

13. Zusätzliche Leistung “Paket-Case”
13.1. Wenn wir die Zusatzleistung “Paket-Case”, also die Anbindung des Zugangskonzepts an die Sendungsverfolgung von Paketdiensten mit Hilfe eines Abgleichs der Empfängerdaten, übernommen haben, gilt Folgendes:
13.2. In Bezug auf die Ablage etwaiger Sendungen kommt kein Verwahrungsvertrag zwischen uns, dem Kunden oder einem Dritten zustande.
13.3. Die Einrichtung/Beaufsichtigung eines Ablageorts und die Gewährung der Nutzung der Paketannahme durch Dritte, fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde ist uns gegenüber verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,

  • dass für den Fall des Abhandenkommens der Sendung nach Abstellen durch den Zusteller, der Paketdienst von einer Haftung freigestellt ist und eine Schadensregulierung über dessen Transportversicherung nicht möglich ist.
  • dass ein Anspruch des Versenders/Verkäufers auf Bezahlung der in dieser Form zugestellten Sendungen auch bei Verlust/Beschädigung bestehen bleibt.

13.4. Für die Aufbewahrung von Sendungen am Ablageort im Hausflur o.ä. übernehmen wir keinerlei Bewachung oder Sorgfaltspflichten. Das Deponieren von Sendungen mit Geld- oder Wertgegenständen am Ablageort begründet keinerlei Pflichten in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.
13.5. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die durch die nicht ordnungsgemäße Verwahrung oder sonstige Pflichtverletzung verursacht wurden. Die Haftungsfreistellung gilt nicht für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben; für Schäden, die auf das Verhalten der Erfüllungsgehilfen von uns zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausführung ihrer Verrichtung gehandelt haben.

 

14. Verfügbarkeit unserer Leistungen
14.1. Für die Funktionalität der Softwareanwendung ist der Zugang der Comydo-Hardware zum Mobilfunknetz erforderlich. Für den ununterbrochenen Zugang zum Mobilfunknetz können wir nicht haften, weil dieser außerhalb unseres Einflussbereichs liegt.
14.2. Im Rahmen des SaaS-Vertrags führen wir ein kontinuierliches Monitoring der Comydo-Hardware durch. Sollte die Comydo-Hardware vorübergehend ausfallen, so beeinträchtigt das nicht den Schließzustand (offen/geschlossen) der jeweiligen Tür. Über einen solchen Vorfall informieren wir den Kunden unverzüglich.
14.3. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Softwareanwendung sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit unserer Leistungen führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
14.4. Die Überwachung der Grundfunktionen der Softwareanwendung erfolgt täglich. Die Wartung des Verwaltungsportals ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 18:00 Uhr gewährleistet. Bei schweren Fehlern – die Nutzung der Softwareanwendung ist nicht mehr möglich bzw. ernstlich eingeschränkt – erfolgt die Wartung binnen (3) Stunden ab Kenntnis oder Information durch uns.
14.5. Die Verfügbarkeit des Gesamtsystems beträgt 98,5 % im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.

 

15. SaaS-Gebühr
Als Entgelt zahlt der Kunde eine SaaS-Gebühr, diese ist jährlich im Voraus fällig. Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum nach Ziff. 12.1. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

 

16. Gewährleistung
16.1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für anfängliche Mängel der Softwareanwendung wird ausgeschlossen.
16.2. Sollte der Kunde Mängel an der Softwareanwendung oder an der Dokumentation feststellen, so hat er uns das unverzüglich textlich anzuzeigen. Wir sind verpflichtet, die angezeigten Mängel an der Softwareanwendung und an der Dokumentation innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung haben wir ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.
16.3. Der Kunde hat uns den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Softwareanwendung und auf die Dokumentation zu ermöglichen.

 

17. Rechteeinräumung
17.1. Wir räumen das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht ein, die Softwareanwendung im nach dem Vertragsverhältnis erforderlichen Umfang zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Softwareanwendung gehört das Laden in den Arbeitsspeicher und das Anzeigen und das Ablaufenlassen der zur Verfügung gestellten Software.
17.2. Im Übrigen ist der Kunde zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt.
17.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Softwareanwendung einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Softwareanwendung an Dritte ist die Überlassung der Softwareanwendung an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Softwareanwendung den Weisungen des Kunden unterliegen.
17.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Softwareanwendung zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Softwareanwendung erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher wir uns in Verzug befinden.

 

18. Vertragsstrafe, Kündigung
18.1. Verletzt der Kunde die Regelungen der Ziff. 17 aus von ihm zu vertretenden Gründen, können wir den Zugriff des Kunden auf die Softwareanwendung sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
18.2. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Ziff. 17 und hat er dies zu vertreten, so können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
18.3. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Softwareanwendung durch unbefugte Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe zu zahlen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe von uns nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.
18.4. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

19. Vertragslaufzeit
19.1. Der SaaS-Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von (3) Monaten gekündigt wird.
19.2. Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
19.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

20. Rückgabe und Löschung
20.1. Nach Beendigung des SaaS-Vertrags ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Softwareanwendung einzustellen und alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Kunden.
20.2. Jede Nutzung der Softwareanwendung nach Beendigung des Vertrags ist unzulässig.

 

4. Teil: Schlussbestimmungen

21. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.
21.2. Der Einzelvertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Eine Anwendung der CMR bleibt unberührt.
21.3. Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg der Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
21.4. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags können in Textform vereinbart werden.
21.5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Einzelvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand, Juli 2023